Sie können in jedem Protestantischen Pfarramt - auch außerhalb Ihres Wohnortes - in die Evangelische Kirche eintreten.

Sie müssen zunächst aus Ihrer jetzigen Kirche austreten. Danach können Sie in jedem Protestantischen Pfarramt in die Evangelische Kirche eintreten.

Sofern Sie Ihrer Pfarrerin oder Ihrem Pfarrer nicht persönlich bekannt sind, sollten Sie Ihren Personalausweis dabeihaben. Außerdem werden bei einem Wiedereintritt die Taufbescheinigung aus Ihrem Familienstammbuch und möglichst die Daten über den Kirchenaustritt benötigt.

Nein. Die Taufe ist einmalig, darum werden Sie bei einem Kircheneintritt nicht noch einmal getauft. Die Taufe wird grundsätzlich von allen christlichen Kirchen gegenseitig anerkannt. Darum ist auch bei einem Übertritt aus einer anderen christlichen Konfession in die evangelische Kirche keine erneute Taufe nötig und möglich.

Nein, die Taufe ist konstitutiv für die Kirchenmitgliedschaft.

Nein. Auch muss niemand, der in die evangelische Kirche aufgenommen werden will, vor das Presbyterium treten. Jedoch kann bei der Antragstellung ein intensives Gespräch mit Pfarrerin oder Pfarrer stattfinden. Auch sollten Sie sich selbst prüfen, wie ernst es Ihnen mit der Kirche ist.

Grundsätzlich bestimmt der Wohnort, zu welcher Kirchengemeinde man gehört. Sie können jedoch eine „Umpfarrung“ beantragen. Sprechen Sie Ihren Wunsch direkt bei Ihrem Eintritt an, man wird Ihnen weiterhelfen.

Sie haben Anspruch auf seelsorgerliche Begleitung sowie auf kirchliche Amtshandlungen wie Trauung und Bestattung. Als Kirchenmitglied können Sie Patin oder Pate werden. Sie können an den Wahlen zum Presbyterium und an Gemeindeversammlungen teilnehmen und sofern Sie konfirmiert sind, sich auch zur Wahl stellen. Mit der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde sind Sie gleichzeitig Mitglied der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).

Nur wenn Sie es gerne möchten, kann in einem Gottesdienst oder im Gemeindebrief Ihr Eintritt bekannt gegeben werden.

Der Kircheneintritt kostet Sie nichts außer dem Gang zum Pfarramt.

Jugendliche, Studierende, Arbeitslose und Rentner zahlen in der Regel keine Kirchensteuer. Ansonsten müssen in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer bezahlt werden sowie eine „Ortskirchensteuer“, die direkt der Wohngemeinde zugutekommt. Sie beträgt derzeit üblicherweise 10 % des Grundsteuermessbetrages auf die bebauten und unbebauten Grundstücke.
Die Kirchensteuer kann als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Das übernimmt das zuständige Pfarramt.

Zunächst einmal bestimmt die Taufe über die Konfessionszugehörigkeit. Die Eltern und Erziehungsberechtigten bestimmen ferner über die Konfession und über die Kirchenmitgliedschaft ihrer Kinder, bis diese religionsmündig sind. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können die Jugendlichen selbst über ihre Religionszugehörigkeit entscheiden.